„Regös e. V.“

Traditionelle ungarische Tanzkultur München

 

 

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)  Der Verein führt den Namen „Regös e.V. Traditionelle ungarische Tanzkultur München“.

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in München.

(3)  Der Verein ist ins Vereinsregister eingetragen.

(4)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2

Ziele und Zweck des Vereins

 

(1)  Der Kulturverein ist ein ideeller Verein zur Förderung ungarischer Heimatpflege und Heimatkunde sowie zur Pflege ungarischer Volkstänze und Lieder zur Bewahrung und Sicherung des kulturellen ungarischen Erbes und Kulturgutes.

(2)  Der Verein ist politisch ungebunden und verfolgt weder unmittelbar noch mittelbar politische Ziele. Er versteht sich als Zusammenschluss aller Personen die aus einem ungarischen Sprachgebiet stammen, sich mit Ungarn verbunden fühlen und/oder sich zum Kulturverein bekennen.

(3)  Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Sicherung, Bewahrung und Pflege des ungarischen Kulturgutes, insbesondere von Sprache, Volkstänzen, Liedern, Sitten und Gebräuchen.
b) Einrichtung und Betreuung von regelmäßigen Übungsabenden für die Mitglieder.
c) Geschlossene und öffentliche Tanz- und Musikfortbildungen.
d) Erforschung und Aufbereitung der historischen und heimatkundlichen Daten sowie Informationen über die Herkunft der ungarischen Volkstänze und die damit verbunden Sitten und Bräuche.
e) Kulturelle Zusammenarbeit zur Pflege der Beziehungen zwischen Ungarn und Bayern mit dem Ziel der Aufklärung der Allgemeinheit im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit.

(4)  Der Verein wird zur Erreichung der Vereinsziele auch mit anderen Kulturvereinen sowie mit Einrichtungen, die sich den gleichen oder ähnlichen Aufgaben widmen, zusammenarbeiten.

(5)  Regelmäßige Ausrichtung eines ungarischen Tanzhauses. Das Tanzhaus bezeichnet eine ungarische Methode zur Überlieferung von bäuerlichen Volkstänzen an nachfolgende Generationen, das im Jahr 2011 von der UNESCO zum immateriellen Welterbe ernannt wurde. In diesem Rahmen werden ungarische Musiker und Tanzlehrer eingeladen, Tanz, Musik und Gesang für Erwachsende und Kinder unterrichtet. Des Weiteren können im Tanzhaus auch andere Volkstümliche Sparten untergebracht werden.

(6)  Anschaffung Originalgetreuer Trachten sowie deren Lagerung, Pflege und Gebrauch.

§3

Gemeinnützigkeit

 

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. (§§51 ff. AO), ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf seine Mittel weder für unmittelbare noch für mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

(3)  Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(4)  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine von der die Auflösung beschließenden Mitgliederversammlung zu benennende gemeinnützige Einrichtung oder Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§4

Mitglieder

 

Dem Verein gehören an:

 

(1)  Aktive Mitglieder: Der Vorstand, Gründungsmitglieder, Musiker, Tänzer sowie Mitglieder welche organisatorische Aufgaben übernehmen.

(2)  Passive Mitglieder: natürliche Personen ohne Altersbeschränkung.

(3)  Fördernde Mitglieder: natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und/oder materiell fördern.

(4)  Ehrenmitglieder: Personen, die sich um traditionelle ungarische Musik und Tanzkultur und den Verein besondere Verdienste erworben haben und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitglied ernannt worden sind.

 §5

Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)  Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag Voraussetzung. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme innerhalb angemessener Frist entscheidet; wird der Antrag nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang abgelehnt, gilt er als angenommen. Der Antragsteller wird ein aktives oder passives Mitglied des Vereins.

(2)  Eine Ablehnung ist endgültig und muss nicht begründet sein.

(3)  Das Mitglied erkennt mit seinem Beitritt die Satzung und die Vereinsordnung des Vereins als auch für sich verbindlich an.

§6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)  Alle Mitglieder verpflichten sich, nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Ziele und Interessen des Vereins nachhaltig zu fördern sowie die Satzung und weiter ergehende Ordnungen zu beachten.

(2)  Jedes Mitglied hat Sitz und Rederecht in der Mitgliederversammlung; es kann im Rahmen dieser Satzung Anträge zur Abstimmung an die Mitgliederversammlung stellen.

(3)  Stimmrecht und aktives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung stehen nur den aktiven und passiven Mitgliedern zu.

(4)  Juristische Personen und Vereinigungen können ihre Rechte durch einen bevollmächtigten Vertreter ausüben lassen.

(5)  Alle Mitglieder sind berufen, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen.

(6)  Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge, die von der Mitgliederversammlung in der einfachen Mehrheit bestimmt werden, zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§7

Sonderrechte der Gründungmitglieder

 

(1)  Der Vorstand des Vereins kann nur durch Gründungsmitglieder vorgeschlagen werden. Dieses passive Wahlrecht der Gründungsmitglieder für eine Organstellung ist nicht entziehbar.

(2)  Es müssen mindestens zwei aktive Gründungsmitglieder ihr Wahlrecht zur Empfehlung bei einer neuen Vorstandswahl nutzen.

(3)  Sollte das passive Wahlrecht der Gründungsmitglieder nicht genutzt werden, dann können die aktiven Mitglieder einen neuen Vorstand aus den aktiven Mitgliedern vorschlagen und durch Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung wählen.

 

§8

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

(1)  durch freiwilligen Austritt

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist jeweils nur zum 30.06 oder 31.12 eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig. Zur Fristeinhaltung ist das Posteingangsdatum bei dem jeweiligen Vorstandsmitglied entscheidend.

(2)  durch Ausschluss aus dem Verein

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu Begründen und dem Mitglied zuzusenden. Das Mitglied kann gegen den Beschluss des Vorstandes innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Beschlusses über den Ausschluss schriftlich zu Händen des Vorstandes Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung, spätestens jedoch auf einer dann einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Widerspruchseinlegung.

(3)  durch Streichung von der Mitgliederliste

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4)  mit dem Tod des Mitglieds

(5)  durch Auflösung

Wenn es sich bei dem Mitglied um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt

(6)  Mit dem Austritt, Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss erlöschen alle mit der Mitgliedschaft verbundene Rechte und Pflichten, die sich aus der Vereinstätigkeit ergeben. Dem Verein bleibt jedoch die Erhebung rückständiger Mitgliedsbeiträge vorbehalten.

§9

Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

a)   Der Vorstand

b)   Die Mitgliederversammlung

§10

Vorstand

 

(1)  Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorsitzende kann durch alle Mitglieder des Vorstandes vertreten werden. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Ihm kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Einzelfall ein Auslagenersatz gewährt werden.

(2)  Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jedes Mitglied des Vorstands muss unbeschränkt geschäftsfähig sein, darf die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren oder das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 18 des Grundgesetztes verwirkt haben.

(3)  Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

(4)  Der Vorstand kann sich eine Vereinsordnung geben.

(5)  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl vorzunehmen. In jedem Fall, auch bei Ablauf der Amtszeit, bleibt der Vorstand jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß neu- bzw. wiedergewählt worden ist.

(6)  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung in regelmäßiger Unterrichtung der Gründungsmitglieder.

§11

Mitgliederversammlung

 

(1)     Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(2)     Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(3)     Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.

(4)     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

(5)     Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Die Entgegennahme der Vorstandsberichte
- Wahl des Vorstandes nach Empfehlung der Gründungsmitglieder
- Entlastung des Vorstandes
- Anpassung der einzelnen Vereinsordnungspunkte
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins,
- Beschluss über die Erhebung einer Umlage

- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

(6)     Jedes aktive und passive Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich oder durch einen Bevollmächtigten abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7)     Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(8)     Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder Einberufung durch 1/3 der
Mitglieder verlangt wird.

§12

Datenschutz

 

(1)  Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende personenbezogene Daten, unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummern, E-Mailadresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Bankverbindung. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

(2)  Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck (§ 2) zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.  

(3)  Der Verein veröffentlicht Aufnahmen (Foto, Film) seiner Mitglieder (z.B. Homepage, der Vereinszeitschrift, dem Schwarzen Brett, Sozialen Netzwerken im Internet, etc.) nur, wenn die Einverständniserklärung in dem Anmeldeformular gegeben wurde.

(4)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§13

Kassenprüfer

 

(1)   Durch die Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt; die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2)  Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, das Finanzgebaren des Vereins durch Prüfung der Rechnungsbelege und deren ordnungsgemäßer Verbuchung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand festzustellen. Die Überprüfung muss von beiden Kassenprüfern gemeinsam vorgenommen werden. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.

(3)  Über das Ergebnis der Kassenprüfung haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung zu berichten.

§14

Einnahmen

 

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

-       Mitgliedsbeiträgen

-       Freiwilligen Zuwendungen Dritter

-       Spenden

-       Sonstigen Einnahmen

§15

Vermögen/ Haftung

 

(1)  Mittel und Vermögen des Vereins dürfen ausschließlich und unmittelbar nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins entsprechend § 2 der Satzung verwendet werden.

(2)  Die Haftung des eingetragenen Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.

§16

Auflösung/ Liquidation

 

(3)  Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine ¾ Mehrheit.

(4)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der ungarischer Heimatpflege und Heimatkunde sowie zur Pflege ungarische Volkstänze und Lieder zur Bewahrung und Sicherung des kulturellen ungarischen Erbes und Kulturgutes.

§17

Schlussbestimmungen

 

(1)  Die Satzung tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregisterbeim Amtsgericht München eingetragen ist.

(2)  Sollte das für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins zuständiger Finanzamt zum Zwecke der Anerkennung des Vereins als gemeinnützig Änderungen in der Satzung als erforderlich halten, ist der Vorstand ermächtigt diese Änderungen vorzunehmen, sofern sie nicht den Vereinszweck zum Gegenstand haben. Ansonsten wird die Mitgliederversammlung die entsprechenden Beschlüsse fassen, sofern sie nicht beschließt, die Anerkennung als gemeinnützig nicht weiter zu verfolgen. Gleiches gilt für Änderungsverlangen des für die Eintragung des zuständigen Registergerichts.

(3)  Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder künftig in ihr aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam bzw. nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. In diesen Fällen ist der Vorstand ebenfalls ermächtigt, anstelle der Unwirksamen bzw. nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine neue rechtswirksame Regelung zu beschließen, die –soweit rechtlich möglich - der beanstandeten Bestimmung von ihrer Zielsetzung her am nächsten kommt, soweit der Vereinszweck oder sonstige grundlegende Satzungsfragen nicht berührt sind. Ansonsten bleibt die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten.